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   BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11   

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BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11 (https://dejure.org/2011,12845)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2011 - 1 B 9.11 (https://dejure.org/2011,12845)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2011 - 1 B 9.11 (https://dejure.org/2011,12845)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 1 VwGO
    Wiedereinsetzung; Kontrolle der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; besonderer Vermerk über Urteilszustellung

  • Wolters Kluwer

    Eine Verfristung eines Wiedereinsetzungsantrags aufgrund mangelhafter Dokumentation des Akteneingangs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sind dem Antragenden zuzurechnen; Zurechnung einer mangelhaften Dokumentation des Akteneingangs in der Kanzlei des ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung; Kontrolle der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; besonderer Vermerk über Urteilszustellung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung; Kontrolle der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; besonderer Vermerk über Urteilszustellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine Verfristung eines Wiedereinsetzungsantrags aufgrund mangelhafter Dokumentation des Akteneingangs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sind dem Antragenden zuzurechnen; Zurechnung einer mangelhaften Dokumentation des Akteneingangs in der Kanzlei des ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung; Kontrolle der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; besonderer Vermerk über Urteilszustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.11.2002 - VI ZR 399/01

    Anforderungen an die Organisation eines Rechtsanwaltsbüros im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11
    Den für eine ordnungsgemäße Fristermittlung unerlässlichen Vermerk über den Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils vermag ein Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem zugestellten Urteil insbesondere im Fall der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht zu ersetzen, in dem Eingang in der Kanzlei und Entgegennahme durch den Rechtsanwalt zeitlich auseinanderfallen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968, vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 und vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10 - NJW 2010, 3305).

    In dem Fehlen einer stichprobenartigen Überwachung liegt ein entscheidender Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 und vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574).

  • BGH, 22.06.2010 - VIII ZB 12/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Organisation des

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11
    Den für eine ordnungsgemäße Fristermittlung unerlässlichen Vermerk über den Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils vermag ein Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem zugestellten Urteil insbesondere im Fall der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht zu ersetzen, in dem Eingang in der Kanzlei und Entgegennahme durch den Rechtsanwalt zeitlich auseinanderfallen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968, vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 und vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10 - NJW 2010, 3305).
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZB 4/91

    Sorgfaltspflicht bei Feststellung des Fristbeginns

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11
    In dem Fehlen einer stichprobenartigen Überwachung liegt ein entscheidender Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 und vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574).
  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 362/95

    Anforderungen an die Ermittlung und Notierung des Fristendes durch einen

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11
    Den für eine ordnungsgemäße Fristermittlung unerlässlichen Vermerk über den Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils vermag ein Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem zugestellten Urteil insbesondere im Fall der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht zu ersetzen, in dem Eingang in der Kanzlei und Entgegennahme durch den Rechtsanwalt zeitlich auseinanderfallen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968, vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 und vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10 - NJW 2010, 3305).
  • BGH, 26.03.1996 - VI ZB 1/96

    Wiedereinsetzung - Empfangsbekenntnis - Frist

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11
    Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 26. März 1996 - VI ZB 1 und 2/96 - NJW 1996, 1900 ).
  • BVerwG, 06.12.2000 - 2 B 57.00

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Konsequenz der

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11
    Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236 und vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 6 B 4.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfahrensmangel wegen

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11
    Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236 und vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183).
  • BVerwG, 15.08.1994 - 11 B 68.94
    Auszug aus BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11
    Dazu zählt jedoch die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht, da sie teilweise abweichend von entsprechenden Fristen in anderen Prozessordnungen geregelt ist und die Führung von Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen für Rechtsanwälte keine Routineangelegenheit ist (Beschlüsse vom 15. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - BayVBl 1995, 123 und vom 25. März 1998 - BVerwG 9 B 806.97 ).
  • BVerwG, 25.03.1998 - 9 B 806.97

    Voraussetzungen für die Widereinsetzung in den vorherigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2011 - 1 B 9.11
    Dazu zählt jedoch die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht, da sie teilweise abweichend von entsprechenden Fristen in anderen Prozessordnungen geregelt ist und die Führung von Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen für Rechtsanwälte keine Routineangelegenheit ist (Beschlüsse vom 15. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - BayVBl 1995, 123 und vom 25. März 1998 - BVerwG 9 B 806.97 ).
  • BVerwG, 23.02.2021 - 2 C 11.19

    Zurechnung von Anwaltsverschulden im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

    Dem hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl für das Asylverfahren (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1984 - 9 B 15204.82 - DVBl. 1984, 781 ), für das Kriegsdienstverweigerungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - 6 C 170.73 - BVerwGE 49, 252 und Beschluss vom 22. Mai 1981 - 6 B 41.81 - DÖV 1981, 838âEUR†f.) und für Verfahren im Ausländerrecht (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 1998 - 1 B 251.97 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 216 S. 42 und vom 23. Juni 2011 - 1 B 9.11 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 268 Rn. 5) angeschlossen; in dem ein Disziplinarverfahren betreffenden Beschluss vom 13. März 2019 - 2 B 64.18 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 287 Rn. 6, 8) wird die Zurechnung des Anwaltsverschuldens lediglich als Begründung der Vorinstanz wiedergegeben, gegen die kein Zulassungsgrund vorgebracht wurde.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2016 - 1 L 412/16

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Pflicht eines

    Ähnlich wie bei den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 - 1 B 9.11 -, juris; Beschl. v. 14.02.1992 - 8 B 121.91 -, juris) werden aber im Allgemeinen auch die vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen nicht zu den Fristen gehören, deren Berechnung der Anwalt Hilfspersonen überlassen kann (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 30.07.2013 - 4 ZKO 296/13 -, juris; VGH München, Beschl. v. 16.10.2012 - 4 B 11.2325 -, juris).

    Der Rechtsanwalt darf folglich das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn - erstens - in den Handakten beide Fristen festgehalten sind und - zweitens - für beide Fristen vermerkt ist, dass sie im Fristenkalender notiert worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 - 1 B 9.11 -, juris).

  • BVerwG, 21.01.2022 - 6 B 1.22

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde; Klage

    Denn die Berechnung von Fristen, die in einer Kanzlei nicht geläufig sind, darf ein Rechtsanwalt nicht seinem Personal überlassen; dies gilt insbesondere für die Berechnung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 1994 - 11 B 68.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 189, vom 18. Januar 2000 - 9 B 559.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 231, vom 18. Juni 2009 - 5 B 32.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 265, vom 23. Juni 2011 - 1 B 9.11 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 268 Rn. 5 und vom 11. Januar 2012 - 9 B 55.11 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 269 Rn. 4).
  • VGH Bayern, 11.01.2022 - 8 C 21.2256

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen einen

    Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssig Darstellung (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2011 - 1 B 9.11 - BeckRS 2011, 52164 Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht -Rückforderung

    Zwar hat der Senat bereits ausgesprochen, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Beschlusses vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und darin zudem vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2016 - 1 L 412/16 -, juris Rn. 19 und Beschl. v. 07.04.2017 - 1 M 186/17 -, juris Rn. 12, jeweils im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 - 1 B 9.11 -, juris Rn. 5).
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 15.04.2011 - 1 B 9/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,78377
VG Schleswig, 15.04.2011 - 1 B 9/11 (https://dejure.org/2011,78377)
VG Schleswig, Entscheidung vom 15.04.2011 - 1 B 9/11 (https://dejure.org/2011,78377)
VG Schleswig, Entscheidung vom 15. April 2011 - 1 B 9/11 (https://dejure.org/2011,78377)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2022 - 11 ME 369/21

    Auswahlermessen; Bestandsauflösung; Haltungs- und Betreuungsverbot; Rinder;

    a) Zwar hat das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der dazu vorliegenden Rechtsprechung ausgeführt, dass die Anordnung, den Tierbestand aufzulösen, in den Fällen, in denen bereits ein Tierhaltungsverbot angeordnet wurde, als notwendige Folge des Tierhaltungsverbots gerechtfertigt ist, weil ansonsten ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand entstünde (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.2013 - 11 LA 257/12 - S. 3, V.n.b.; BayVGH, Beschl. v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 6; derselbe, Beschl. v. 29.1.2007 - 25 CS 06.2206 - juris Rn. 5; VG Stade, Urt. v. 12.11.2020 - 10 A 1468/18 - S. 11, V.n.b.; VG Oldenburg, Beschl. v. 3.8.2020 - 7 B 1910/20 - S. 5 f., V.n.b.; VG Gießen, Urt. v. 25.9.2006 - 10 E 643/06 - juris Rn. 47; VG SH, Beschl. v. 15.4.2011 - 1 B 9/11 - juris Rn. 15).
  • VG Koblenz, 13.11.2018 - 2 L 937/18

    Eilrechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung; unbefristetes

    Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2011 - 1 B 9/11 Rn. 15; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 52).
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